Sonntag, 10. August 2008

Psychiatrie - das Instrument der Macht

OS-Rektorin Gaby Jenö erfindet bei der Entlassung eines politisch unbequemen Lehrers ihre eigene „Wahrheit“. In ihrem Schreiben an den Vertrauensarzt der kantonalen Gesundheitsdienste Dr. Marc Meier schreibt sie unter anderem folgendes:

Ich bitte Sie, diesen Fall als dringend einzustufen, dies auch weil ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen von H. geäussert wurden.“

Da der Lehrer in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Drohungen ausgesprochen hat, ist die Aussage von Gaby Jenö nichts anderes als eine arglistige Lüge. Im psychosozialen Kontrollsystem erweist sich eine derartige Lüge aber als unglaublich wirkungsvoll: Der staatliche Vertrauensarzt fühlt sich verpflichtet, die Bevölkerung schnellstens vor einem potentiellen Selbstmörder und Amokläufer zu schützen. Demzufolge sieht er sich gezwungen, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, den „Patienten“ vor sich selber und den anderen Mitmenschen zu schützen. Das gängige Mittel für solche Vorkehrungen ist in der Schweiz der sog. Fürsorgerische Freiheitsentzug (FEE). Es reicht schon, wenn der kantonale Vertrauensarzt der kantonalen Gesundheitsdienste der Meinung ist, der „Patient“ könnte möglicherweise seine Umwelt und sich selber gefährden, ihn in eine geschlossene Klinik zu verfrachten. Das Kantonale Psychiatriegesetz erlaubt es sogar, den „Patienten“ zwangsweise mit Drogen voll zu pumpen, falls dieser sich gegen eine Zwangseinweisung wehrt. Die Drogen, besser bekannt unter dem Fachausdruck „Neuroleptika“, wirken derart massiv auf das zentrale Nervensystem, dass der „Patient“ innert kürzester Zeit ruhig gestellt wird. Wenn er wieder aufwacht, kann er kaum mehr zusammenhängend sprechen. Je nach Dosis erlebt der „Patient“ auch Halluzinationen, die den Psychose-Erlebnissen der sog. „schizophrenen Patienten“ ähneln. Für den Psychiater ist es dann sekundär, ob die Zwangsmedikation die „psychische Krankheit“ ausgelöst hat, oder ob der „Patient“ tatsächlich in einer psychischen Krise steckt.

Während seinen Sommerferien wird der völlig ahnungslose Lehrers von Rektorin Gaby Jenö und Thomas Baerlocher in eine Eskalationsspirale verwickelt, die damit enden soll, dass der Lehrer in einer psychiatrischen Klinik "therapiert" werden kann. Dass Rektorin Gaby Jenö den Lehrer mangels Kündigungsgründen mit der Psychokeule aus dem Verkehr ziehen will, kann der politisch unbequeme Lehrer auch zwei Jahre nach dieser arglistigen Mobbing-Intrige noch immer nicht nachvollziehen.

Dass man schneller und länger in der Psychiatrie-Falle sitzt, als man denkt, zeigt das Bundesgerichts-Urteil vom 14. Mai 2004, welches im Internet zu finden ist:


Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.96/2004 /mks
Urteil vom 14. Mai 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Berufungskläger,
gegen
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Berufung gegen den Entscheid vom 20. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde am 11. April 2004 in die Psychiatrische Universitätsklinik Basel (PUK) eingewiesen, wo er zunächst freiwillig blieb. Als er am nächsten Tag die Klinik verlassen wollte, entzog ihm die Ärztin der Gesundheitsdienste fürsorgerisch die Freiheit.
Mit Entscheid vom 20. April 2004 wies die Psychiatrie-Rekurskommission (nachfolgend: die Kommission) den Rekurs des Eingewiesenen ab und ordnete die weitere Zurückbehaltung, längstens jedoch bis zum 12. Juli 2004, an.
X.________ hat gegen diesen Entscheid Berufung eingereicht, worin er um Entlassung aus der Anstalt ersucht. Die Kommission hat keine Bemerkungen eingereicht.
2.
Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
Die Kommission hat ihrem Entscheid unter anderem den Bericht der PUK, jenen des psychiatrischen Kommissionsmitglieds sowie die Krankengeschichte zu Grunde gelegt und überdies sowohl den behandelnden Assistenzarzt als auch den Berufungskläger angehört. Nach dem angefochtenen Entscheid leidet der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie, welche zu verwirrtem und teilweise bedrohlichem Verhalten führen kann. Auch nach seinem Eintritt in die PUK hat sich der Berufungskläger immer wieder florid psychotisch gezeigt und überdies keine Krankheitseinsicht aufgewiesen. Im Vorfeld der Einweisung präsentierte er sich gedanklich stark eingeengt, aufbrausend, paranoid und teilweise aggressiv, weshalb er nach Ansicht der Kommission einer psychiatrischen Behandlung und der Fürsorge im stationären Rahmen einer Klinik bedurfte. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht zu beanstanden.
Das gilt auch für die Anordnung, den Berufungskläger bis längstens zum 12. Juli 2004 zurückzubehalten. Wie dem angefochtenen Entscheid weiter entnommen werden kann, hat sich der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung ruhig und kommunikativ gezeigt, wobei sein Denken und Handeln noch stark von Grössenideen, einer Bagatellisierungstendenz bis hin zur Realitätsverkennung geprägt gewesen sind. Beachtet wurden ebenfalls formale Denkstörungen; eine vertiefte Krankheitseinsicht liegt - so die Kommission weiter - nicht vor. Der Berufungskläger ist nach den Darstellungen zwar bereit, einen Arzt aufzusuchen und die Medikamente einzunehmen, wobei er die Notwendigkeit nach Ansicht der Kommission nicht wirklich einzusehen und die aufgetretenen Probleme eher mit Missverständnissen und seinem Umfeld zu erklären scheint. Die Kommission hält zwar eine leichte Zustandsverbesserung fest, welche durch Reizabschirmung und mit Hilfe der Medikamente eingetreten ist. Der Berufungskläger ist jedoch fortgesetzt nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht, der krankheitsbedingt beeinträchtigten Wahrnehmung und der mangelnden Belastbarkeit ist nach Ansicht der Kommission davon auszugehen, dass er im Fall einer sofortigen Entlassung bei Konfrontation mit schwierigen Situationen sehr schnell wieder dekompensiert, wobei aufgrund des instabilen Zustandes erneut mit unberechenbaren Handlungen und einer übermässigen Belastung des nahen Umfeldes zu rechnen ist.
3.
Soweit der Berufungskläger seinen Krankheitszustand bestreitet oder Krankheitseinsicht behauptet, richtet er sich gegen anders lautende tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen der Vorinstanz, die im Rahmen der Berufung grundsätzlich nicht überprüft werden können (Art. 63 Abs. 2 OG; zur Feststellung des Gesundheitszustandes: BGE 81 II 263).
Mit der beschriebenen Krankheitsuneinsichtigkeit, aber auch der mangelnden Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, lässt sich eine ambulante ärztliche Behandlung - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - zurzeit wenigstens - nicht vereinbaren. Die Zurückbehaltung in der Anstalt erweist sich daher als verhältnismässig.
Nicht Gegenstand der Berufung bilden können seine Ausführungen zur medizinischen Behandlung, zumal diese Frage nicht vom Bundesrecht (Art. 397a ff. ZGB), sondern vom kantonalen Recht geregelt wird, dessen Verletzung nicht mit Berufung gerügt werden kann (BGE 118 II 254 E. 6; 125 III 169 E. 3; Art. 43 Abs. 1 OG).
4.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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